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Info des Lohn- u. Einkommensteuer Hilfe Ring Deutschland e.V.
Mit Schreiben vom 19.07.2004 hat der Bundesminister der Finanzen festgestellt, in welchen Fällen ein Steuerbescheid vorläufig erlassen wird.
Die Einkommensteuer ist hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (also
Versicherungsaufwendungen)
2. Anwendung des Haushaltsfreibetrages (nur für Alleinerziehende) für 2002 und 2003
3. Anwendung des § 32 c Einkommensteuergesetz für die Jahre 1994 bis 2000
4. Höhe des Behindertenpauschalbetrages (§ 33 b Einkommensteuergesetz)
5. Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen
Wenn also jemand in seiner Steuererklärung eine der oben angeführten
Aufwendungen z.B. den Behindertenpauschalbetrag geltend macht, dann bleibt der jeweilige Steuerbescheid in diesem einen Punkt offen. Eines Einspruches bedarf es NICHT.
Wird dann vielleicht irgendwann einmal festgestellt, dass der Staat die
Pauschalbeträge höher hätte gewähren müssen, erfolgt eine Änderung und Zusendung des neuen Steuerbescheides durch das Finanzamt. (und natürlich auch eine
Steuererstattung)
Dies ist im Bundessteuerblatt 2004 Seite 610 veröffentlicht worden.
Der Vorläufigkeitsvermerk gilt jeweils nur für das Jahr, in dem der Steuerbescheid für vorläufig erklärt wurde bzw. als es den Vermerk noch nicht gab für das Jahr, wo
jemand gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt hatte (zu niedriger
Behinderten-Freibetrag); er hat keine rückwirkende Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen
H. Jung
Lohn- u. Einkommensteuer Hilfe Ring Deutschland e.V.
Tel.: 02631/23828
Fax: 02631/23633
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Stand: 13.02.2005